Veranstaltungen, Tipps, Termine

Hier finden Sie u.a. aktuelle Informationen zu geplanten Veranstaltungen und aktuelle Hinweise zu steuerlich relevanten Themen

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Schätzungsankündigung für Grundsteuer

Die Finanzämter werden in den kommenden Wochen die Schätzungsankündigung für die Grundsteuer versenden. Adressat sind alle Eigentümer, die bislang noch keine Erklärungen für die Grundsteuer B abgegebene haben. Wer eine Schätzungsankündigung erhält, kann immer noch seine Grundsteuererklärung abgeben,  um eine Schätzung zu vermeiden. Kommt es zu einer Schätzung, kann diese zuungunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer ausfallen, da Steuervergünstigungen ohne eine Grundsteuererklärung nicht berücksichtigt werden können.


Entnahmemodell für Photovoltaikanlagen

Wenn Sie eine Altanlage (Anschaffung ab 2012) haben, bei der Sie den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben und bei der Sie noch nicht zur Kleinunternehmerregelung gewechselt sind, müssen Sie den selbst verbrauchten Strom bei der Umsatzsteuer versteuern. Mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023 wurde ein „Entnahmemodell“ eingeführt, welches die Umsatzbesteuerung des eigenverbrauchten Stroms vermeidet, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Sofern Sie hierzu eine nähere Beratung wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu.


Änderungen bei Photovoltaikanlage

Durch das Jahressteuergesetz 2022 traten im Bereich der Photovoltaikanlagen wieder einmal grundlegende Änderungen in Kraft:

Einkommensteuer:

Nach § 3 Nr. 72 EStG ist der Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend seit 01.Januar 2022 steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von Photovoltaikanlagen

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden 30 kW (peak) nicht übersteigt und
  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigt und
  • insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt

Umsatzsteuer:

Der Steuersatz  beträgt ab dem 01. Januar 2023 0 % u.a. für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen...


Anträge auf Härtefallhilfen für Privathaushalte ab 08. Mai 2023

Private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können in wenigen Tagen Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Dies soll Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks entlasten. Die Hilfe kann über ein Online-Portal beantragt werden, das in den einzelnen Bundesländern stufenweise freigeschaltet wird – in Baden-Württemberg am 8. Mai 2023.

Die Härtefallhilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021. Über einen Online-Rechner kann bereits vorab ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt.

Weitere Informationen finden Sie auf der...


Härtefallhilfen für kleine und mittlere Unternehmen zur Entlastung bei gestiegenen Energiekosten in Baden- Württemberg

Das Land Baden- Württemberg hat eine Härtefallhilfe für kleine und mittlere Unternehmen beschlossen wegen den stark gestiegenen Energiekosten. Das Programm hilft in einem ersten Schritt Unternehmen, die im Jahr 2022 aufgrund von Energiekostensteigerungen ein negatives betriebliches Ergebnis erzielten (EBITDA), mindestens eine Verdreifachung der Energiekosten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichneten und eine Energieintensität von mindestens sechs Prozent aufwiesen. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten mit Sitz in Baden-Württemberg. Anträge sollen voraussichtlich im Laufe des März bei der L-Bank  gestellt werden können. Allerdings ist Baden-Württemberg dabei auf den Bund angewiesen, denn das Programm wird aus Bundesmitteln finanziert. Die Bundesmittel dürfen zweckgebunden nur für Härtefälle eingesetzt werden, da die Härtefallhilfen die Strom- und Gaspreisebremsen sowie den Dezemberzuschlag des Bundes ergänzen.


Liquiditätskredit ( Plus) für kleine und mittlere Unternehmen

Mit dem Liquiditätskredit (Plus) können mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg ihren Liquiditätsbedarf decken und insbesondere Betriebsmittel finanzieren. Unternehmen mit einem sehr hohen Energiekostenanteil(mindestens 3 Prozent vom Jahresumsatz) erhalten auf Nachweis zusätzlich zum vergünstigten Zinssatz von derzeit rund 2,6 Prozent (in der besten Bonitätsklasse) einen Tilgungszuschuss von 10 Prozent, maximal 300.000 Euro.

Das Programm startet am 1. Dezember 2022 und ist bis zum 31. März 2023 befristet. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbanken.


Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung

Die Frist für die Grundsteuererklärung wird einmalig bis zum 31.01.2023 verlängert. Darauf haben sich Bund und Länder heute geeinigt.


Reduzierter Umsatzsteuersatz bis Ende 2023

Der Bundesrat hat beschlossen, dass es bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bleibt. Ansonsten wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

Für Landwirte wird ab 1. Januar 2023 die Vorsteuerpauschale abgesenkt.


Inflationsausgleichsprämie € 3.000.-

Zusammen mit der Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas hat der Bundesrat am Freitag der Inflationsausgleichsprämie zugestimmt.

Mit dem Gesetz erhalten Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.


Nachweisgesetz – Transparenz bei Arbeitsverträgen ab 01.08.2022

Für neue Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen werden, gelten verschärfte Hinweispflichten. Aber auch wenn ein Arbeitnehmer mit einem älteren Vertrag eine Niederschrift in der neuen detaillierten Form verlangt, müssen Sie ihm diese teils schon innerhalb von sieben Tagen vorlegen.

Die bisher geltenden Nachweispflichten wurden ab dem 01.08.2022 ergänzt und erweitert.

Verstöße gegen das Nachweisgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € pro Verstoß geahndet werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Partnerin und Rechtsanwältin Frau Susanne Ross.

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