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Durch das Jahressteuergesetz 2022 traten im Bereich der Photovoltaikanlagen wieder einmal grundlegende Änderungen in Kraft:
Einkommensteuer:
Nach § 3 Nr. 72 EStG ist der Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend seit 01.Januar 2022 steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von Photovoltaikanlagen
Umsatzsteuer:
Der Steuersatz beträgt ab dem 01. Januar 2023 0 % u.a. für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen...
Private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können in wenigen Tagen Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Dies soll Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks entlasten. Die Hilfe kann über ein Online-Portal beantragt werden, das in den einzelnen Bundesländern stufenweise freigeschaltet wird – in Baden-Württemberg am 8. Mai 2023.
Die Härtefallhilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021. Über einen Online-Rechner kann bereits vorab ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt.
Weitere Informationen finden Sie auf der...
Das Land Baden- Württemberg hat eine Härtefallhilfe für kleine und mittlere Unternehmen beschlossen wegen den stark gestiegenen Energiekosten. Das Programm hilft in einem ersten Schritt Unternehmen, die im Jahr 2022 aufgrund von Energiekostensteigerungen ein negatives betriebliches Ergebnis erzielten (EBITDA), mindestens eine Verdreifachung der Energiekosten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichneten und eine Energieintensität von mindestens sechs Prozent aufwiesen. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten mit Sitz in Baden-Württemberg. Anträge sollen voraussichtlich im Laufe des März bei der L-Bank gestellt werden können. Allerdings ist Baden-Württemberg dabei auf den Bund angewiesen, denn das Programm wird aus Bundesmitteln finanziert. Die Bundesmittel dürfen zweckgebunden nur für Härtefälle eingesetzt werden, da die Härtefallhilfen die Strom- und Gaspreisebremsen sowie den Dezemberzuschlag des Bundes ergänzen.
Mit dem Liquiditätskredit (Plus) können mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg ihren Liquiditätsbedarf decken und insbesondere Betriebsmittel finanzieren. Unternehmen mit einem sehr hohen Energiekostenanteil(mindestens 3 Prozent vom Jahresumsatz) erhalten auf Nachweis zusätzlich zum vergünstigten Zinssatz von derzeit rund 2,6 Prozent (in der besten Bonitätsklasse) einen Tilgungszuschuss von 10 Prozent, maximal 300.000 Euro.
Das Programm startet am 1. Dezember 2022 und ist bis zum 31. März 2023 befristet. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbanken.
Die Frist für die Grundsteuererklärung wird einmalig bis zum 31.01.2023 verlängert. Darauf haben sich Bund und Länder heute geeinigt.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass es bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bleibt. Ansonsten wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
Für Landwirte wird ab 1. Januar 2023 die Vorsteuerpauschale abgesenkt.
Zusammen mit der Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas hat der Bundesrat am Freitag der Inflationsausgleichsprämie zugestimmt.
Mit dem Gesetz erhalten Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Für neue Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen werden, gelten verschärfte Hinweispflichten. Aber auch wenn ein Arbeitnehmer mit einem älteren Vertrag eine Niederschrift in der neuen detaillierten Form verlangt, müssen Sie ihm diese teils schon innerhalb von sieben Tagen vorlegen.
Die bisher geltenden Nachweispflichten wurden ab dem 01.08.2022 ergänzt und erweitert.
Verstöße gegen das Nachweisgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € pro Verstoß geahndet werden.
Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Partnerin und Rechtsanwältin Frau Susanne Ross.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.10.2022 € 12.-/ Stunde. Sofern es branchenspezifische Mindestlöhne gibt, gehen diese Mindestlöhne dem gesetzlichen Mindestlohn vor. Allerdings darf der gesetzliche Mindestlohn in keinem Fall unterschritten werden.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, die in Deutschland arbeiten. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, für Auszubildende und für echte ehrenamtliche Tätigkeiten gilt der Mindestlohn nicht.
Der Mindestlohn kann sich aus verschiedenen Gehaltsbestandteilen zusammensetzen, die nicht unbedingt steuerpflichtig sind wie z.B. Sonn- und Feiertagszulagen. Auf der anderen Seite gehören Gehaltsbestandteile nicht zum Mindestlohn, die steuerpflichtig sind z.B. Sachbezüge.
Die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Gehaltszahlungen weicht von der sozialver-sicherungsrechtlichen Beurteilung ab. Der Lohnsteuer wird nur das tatsächlich gezahlte Gehalt unterworfen. Bei der Sozialversicherung kommt es auf den Anspr...
Das Fristende für die Grundsteuererklärung naht: Biszum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben (Grundsteuer B= Grundvermögen). Wer seine Erklärung bis Ende Oktober noch nicht abgegeben hat, sollte dies dann unverzüglich nachholen. Die Erinnerungen für die Grundsteuer B versendet das Finanzamt im ersten Quartal 2023.
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücks-bezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.
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