Die Entlastungsallianz für Baden-Württemberg ruft Unternehmen und Verwaltung zur Meldung belastender Berichts- und Dokumentationspflichten auf. Ziel ist es, kritisch zu hinterfragen, ob die jeweiligen Vorgaben verzichtbar sind oder ob es zumindest Möglichkeiten zur Vereinfachung gibt.
KfW-Information für Multiplikatoren vom 16.02.2024
Informationen erhalten Sie heute zu folgenden Themen:
Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359): Neues Kreditangebot ab vsl. 27.02.2024
Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): Neues Zuschussangebot ab vsl. 27.02.2024
Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459), Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522), Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit für Unternehmen – Nichtwohngebäude (523): Neues Förderangebot ab vsl. August 2024
Über die Verlinkung öffnen Sie das entsprechende Dokument:
KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.02.2024
Energie und Umwelt Klimaschutzoffensive für Unternehmen (293): Verbesserte Förderung der Herstellung strategischer Transformationstechnologien im neuen Modul A+ "Herstellerförderung Plus" ab dem 18.04.2024
Kommunale und soziale Infrastruktur 1. IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202): Keine Fortführung der Förderung 2. Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268/269): Aktualisierung der gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA)
Über die Verlinkung öffnen Sie das entsprechende Dokument:
Trennung von Ehegatten und Verkauf der gemeinsamen bisher eigengenutzten Immobile
Wenn der Verkauf der Immobilie innerhalb von 10 Jahren seit dem Kauf stattfindet, muss der Ehegatte, der vor dem Verkauf wegen der Trennung ausgezogen ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern. Unter Verkauf wird nicht nur der Verkauf an einen Dritten verstanden sondern auch eine Übertragung auf den im Haus bleibenden Ehegatten gegen Abfindung/Auszahlung oder Übernahme der Verbindlichkeiten durch den im Haus bleibenden Ehegatten. Damit Sie nicht in diese Steuerfalle tappen, denken Sie daran, dieses Thema nicht nur mit dem Scheidungsanwalt sondern auch mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Wir beraten Sie gerne.
Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer und Bewertung von Grundstücken
Die Bayrische Staatsregierung hat dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einen Normenkontrollverfahrens die Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz, zu der Höhe der aktuellen Freibeträge und Steuersätze vorgelegt (BVerfG, 1 BvF 1/2023). Wir empfehlen Ihnen gegen Bescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Ehegatten-Vorschaltmodell bei Fahrzeugen
Bei diesem Modell kauft der Unternehmer-Ehegatte das Fahrzeug und vermietet es umsatzsteuerpflichtig an den Unternehmer. Der Unternehmer- Ehegatte macht die Vorsteuer aus dem Kauf des Fahrzeugs geltend und führt über 5 Jahre die Umsatzsteuer aus der Miete an das Finanzamt ab. Nach 5 Jahren wechselt der Unternehmer-Ehegatte zur sogenannten Kleinunternehmer- Regelung und die Miete für das Fahrzeug wird künftig ohne Umsatzsteuer überwiesen. In den meisten Fällen ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung höher als die Umsatzsteuer aus der Miete, sodass durch den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ein finanzieller Vorteil bleibt.
Die Vorteile sind:
Vorsteuerabzug beim Kauf
Bei Verkauf des Fahrzeugs nach dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung muss keine Umsatzsteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden.
Der Verkauf des Fahrzeugs unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Bei dem Modell gibt es allerdings auch Themen, die zu beachten sind oder die das Modell nicht mehr so vorteilhaft machen. Wenn Sie Interesse an dem Ehegatten-Vorschaltmodell haben, sprechen Sie uns an, damit wir Sie individuell beraten können.
Anerkennung von Fahrtenbüchern bei geschätzten Kosten
Der private Kfz-Anteil bei Unternehmern (betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 %) oder der geldwerte Vorteil für die private Kfz-Nutzung bei der Firmenwagenüberlassung von Arbeitnehmern wird auf zwei Arten ermittelt: pauschal nach der sogenannten 1 % Regelung oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt und die Kosten aufgezeichnet/ belegt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bei der Führung des Fahrtenbuches relativ kulant und hat in der Vergangenheit entschieden, dass kleinere Fehler im Fahrtenbuch nicht unbedingt zur Verwerfung und damit zum Ansatz der 1 % Regelung führen. Dabei kommt es auf die Qualität und Quantität der Fehler an. Bei den Kosten ist der BFH sehr strikt. Wenn Kosten nicht aufgezeichnet oder belegt werden oder nicht vollständig sind, kann der private Kfz-Anteil nicht über das Fahrtenbuch ermittelt werden.
Damit sind Schätzungen von Treibstoffkosten anhand von ADAC-Tabellen ebenso schädlich wie Schätzungen von Entnahmemengen aus betrieblichen Treibstofftanks oder Schätzungen von Ladestrom aus Wallboxen. Wenn Sie die Fahrtenbuchmethode anwenden wollen, müssen Sie die Kosten vollständig belegen können anhand von Belegen und/oder Aufzeichnungen/Protokolle von Entnahmen aus Großtanks oder Stromladungen aus den Wallboxen.
Steuerpflicht der Energiepreispauschale fraglich
Die Energiepreispauschale (EPP) ist eine einmalige Zahlung von 300 EUR, die 2022 ausgezahlt wurde. Bezugsberechtigt waren Erwerbstätige, Rentner und Selbstständige. Die Energiepreispauschale konnte u. a. mit der Abgabe der Steuererklärung nachträglich beantragt werden. Obwohl die Steuerpflicht der Energiepreispauschale in § 119 EStG geregelt ist, gibt es Meinungen, dass die Energiepreispauschale nicht steuerpflichtig sei. Beim FG Münster (14 K 1425/2) und das FG Mecklenburg-Vorpommern (3 K 231/23) sind diesbezüglich Verfahren anhängig.
Wegen der klaren Regelung im Gesetz halten wir die Aussicht, dass die Steuerpflicht der EPP gekippt wird, für gering. Wenn Sie die Chance auf eine mögliche Steuerfreiheit wahren wollen, müssen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 Einspruch einlegen. Beim Spitzensteuersatz (42 %) geht es um € 126.- Einkommensteuer.
Übertragung von Wirtschaftsgütern bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem am 12. Januar 2024 veröffentlichten Beschluss vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 – entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 des EStG i.d.F. des UntStFG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Damit können Wirtschaftsgüter bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften direkt vom Gesamthandsvermögen der einen Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen der anderen Personengesellschaft zum Buchwert übertragen werden.
Inflationsausgleichsprämie € 3.000.-
Zusammen mit der Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas hat der Bundesrat am Freitag der Inflationsausgleichsprämie zugestimmt.
Mit dem Gesetz erhalten Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.