Veranstaltungen, Tipps, Termine

Hier finden Sie u.a. aktuelle Informationen zu geplanten Veranstaltungen und aktuelle Hinweise zu steuerlich relevanten Themen

Unternehmen zur Meldung bürokratischer Belastungen aufgerufen

Die Entlastungsallianz für Baden-Württemberg ruft Unternehmen und Verwaltung zur Meldung belastender Berichts- und Dokumentationspflichten auf. Ziel ist es, kritisch zu hinterfragen, ob die jeweiligen Vorgaben verzichtbar sind oder ob es zumindest Möglichkeiten zur Vereinfachung gibt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

KfW-Information für Multiplikatoren vom 16.02.2024

Informationen erhalten Sie heute zu folgenden Themen:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359):
    Neues Kreditangebot ab vsl. 27.02.2024
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458):
    Neues Zuschussangebot ab vsl. 27.02.2024
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459),
    Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522),
    Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit für Unternehmen – Nichtwohngebäude (523):
    Neues Förderangebot ab vsl. August 2024

Über die Verlinkung öffnen Sie das entsprechende Dokument:

KfW-Information für Multiplikatoren vom 16.02.2024

KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.02.2024

  • Energie und Umwelt
    Klimaschutzoffensive für Unternehmen (293):
    Verbesserte Förderung der Herstellung strategischer Transformationstechnologien im neuen Modul A+ "Herstellerförderung Plus" ab dem 18.04.2024
  • Kommunale und soziale Infrastruktur
    1. IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202):
        Keine Fortführung der Förderung
    2. Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268/269):
        Aktualisierung der gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) 

Über die Verlinkung öffnen Sie das entsprechende Dokument:

KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.02.2024 

KfW-Information für Multiplikatoren vom 25.01.2024

Informationen erhalten Sie heute zu folgenden Themen:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM):
    Neue Richtlinie
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359):
    Neues Förderangebot ab 27.02.2024
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261, 263):
    Aufhebung Kombinationsverbot BEG EM mit BEG WG und BEG NWG

Über die Verlinkung öffnen Sie das entsprechende Dokument:

KfW-Information für Multiplikatoren vom 25.01.2024

Trennung von Ehegatten und Verkauf der gemeinsamen bisher eigengenutzten Immobile

Wenn der Verkauf der Immobilie innerhalb von 10 Jahren seit dem Kauf stattfindet, muss der Ehegatte, der vor dem Verkauf wegen der Trennung ausgezogen ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern. Unter Verkauf wird nicht nur der Verkauf an einen Dritten verstanden sondern auch eine Übertragung auf den im Haus bleibenden Ehegatten gegen Abfindung/Auszahlung oder Übernahme der Verbindlichkeiten durch den im Haus bleibenden Ehegatten. Damit Sie nicht in diese Steuerfalle tappen, denken Sie daran, dieses Thema nicht nur mit dem Scheidungsanwalt sondern auch mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Wir beraten Sie gerne.

Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer und Bewertung von Grundstücken

Die Bayrische Staatsregierung hat dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einen Normenkontrollverfahrens die Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz, zu der Höhe der aktuellen Freibeträge und Steuersätze vorgelegt (BVerfG, 1 BvF 1/2023). Wir empfehlen Ihnen gegen Bescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Ehegatten-Vorschaltmodell bei Fahrzeugen

Bei diesem Modell kauft der Unternehmer-Ehegatte das Fahrzeug und vermietet es umsatzsteuerpflichtig an den Unternehmer. Der Unternehmer- Ehegatte macht die Vorsteuer aus dem Kauf des Fahrzeugs geltend und führt über 5 Jahre die Umsatzsteuer aus der Miete an das Finanzamt ab. Nach 5 Jahren wechselt der Unternehmer-Ehegatte zur sogenannten Kleinunternehmer- Regelung und die Miete für das Fahrzeug wird künftig ohne Umsatzsteuer überwiesen. In den meisten Fällen ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung höher als die Umsatzsteuer aus der Miete, sodass durch den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ein finanzieller Vorteil bleibt.

Die Vorteile sind:

  • Vorsteuerabzug beim Kauf
  • Bei Verkauf des Fahrzeugs nach dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung muss keine Umsatzsteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden.
  • Der Verkauf des Fahrzeugs unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Bei dem Modell gibt es allerdings auch Themen, die zu beachten sind oder die das Modell nicht mehr so vorteilhaft machen. Wenn Sie Interesse an dem Ehegatten-Vorschaltmodell haben, sprechen Sie uns an, damit wir Sie individuell beraten können.

Anerkennung von Fahrtenbüchern bei geschätzten Kosten

Der private Kfz-Anteil bei Unternehmern (betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 %) oder der geldwerte Vorteil für die private Kfz-Nutzung bei der Firmenwagenüberlassung von Arbeitnehmern wird auf zwei Arten ermittelt: pauschal nach der sogenannten 1 % Regelung oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt und die Kosten aufgezeichnet/ belegt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bei der Führung des Fahrtenbuches relativ kulant und hat in der Vergangenheit entschieden, dass kleinere Fehler im Fahrtenbuch nicht unbedingt zur Verwerfung und damit zum Ansatz der 1 % Regelung führen. Dabei kommt es auf die Qualität und Quantität der Fehler an. Bei den Kosten ist der BFH sehr strikt. Wenn Kosten nicht aufgezeichnet oder belegt werden oder nicht vollständig sind, kann der private Kfz-Anteil nicht über das Fahrtenbuch ermittelt werden.

Damit sind Schätzungen von Treibstoffkosten anhand von ADAC-Tabellen ebenso schädlich wie Schätzungen von Entnahmemengen aus betrieblichen Treibstofftanks oder Schätzungen von Ladestrom aus Wallboxen. Wenn Sie die Fahrtenbuchmethode anwenden wollen, müssen Sie die Kosten vollständig belegen können anhand von Belegen und/oder Aufzeichnungen/Protokolle von Entnahmen aus Großtanks oder Stromladungen aus den Wallboxen.

Steuerpflicht der Energiepreispauschale fraglich

Die Energiepreispauschale (EPP) ist eine einmalige Zahlung von 300 EUR, die 2022 ausgezahlt wurde. Bezugsberechtigt waren Erwerbstätige, Rentner und Selbstständige. Die Energiepreispauschale konnte u. a. mit der Abgabe der Steuererklärung nachträglich beantragt werden. Obwohl die Steuerpflicht der Energiepreispauschale in § 119 EStG geregelt ist, gibt es Meinungen, dass die Energiepreispauschale nicht steuerpflichtig sei. Beim FG Münster (14 K 1425/2) und das FG Mecklenburg-Vorpommern (3 K 231/23) sind diesbezüglich Verfahren anhängig.

Wegen der klaren Regelung im Gesetz halten wir die Aussicht, dass die Steuerpflicht der EPP gekippt wird, für gering. Wenn Sie die Chance auf eine mögliche Steuerfreiheit wahren wollen, müssen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 Einspruch einlegen. Beim Spitzensteuersatz (42 %) geht es um € 126.- Einkommensteuer.

Übertragung von Wirtschaftsgütern bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem am 12. Januar 2024 veröffentlichten Beschluss vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 – entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 des EStG i.d.F. des UntStFG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Damit können Wirtschaftsgüter bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften direkt vom Gesamthandsvermögen der einen Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen der anderen Personengesellschaft zum Buchwert übertragen werden.

Änderungen bei Photovoltaikanlage

Durch das Jahressteuergesetz 2022 traten im Bereich der Photovoltaikanlagen wieder einmal grundlegende Änderungen in Kraft:

Einkommensteuer:

Nach § 3 Nr. 72 EStG ist der Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend seit 01.Januar 2022 steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von Photovoltaikanlagen

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden 30 kW (peak) nicht übersteigt und
  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigt und
  • insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt

Umsatzsteuer:

Der Steuersatz  beträgt ab dem 01. Januar 2023 0 % u.a. für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf hinsichtlich Ihrer Photovoltaikanlage bzw. einer geplanten Photovoltaikanlage haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit unserem Sekretariat.