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Das Fristende für die Grundsteuererklärung naht: Biszum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben (Grundsteuer B= Grundvermögen). Wer seine Erklärung bis Ende Oktober noch nicht abgegeben hat, sollte dies dann unverzüglich nachholen. Die Erinnerungen für die Grundsteuer B versendet das Finanzamt im ersten Quartal 2023.
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücks-bezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.
Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 einen Entwurf verabschiedet. Die Maßnahmen sollen inflationsbedinte Mehrbelastungen ausgleichen. Folgende Maßnahmen sind geplant:
Der Bundestag hat am 30.9.2022 die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflations-ausgleichsprämie und die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Fernwärme verabschiedet. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, da der Bundesrat zustimmen muss.
Das Gesetz enthält folgende Änderungen/ Neuerungen:
Deutschland hat sich bei den Klimakonferenzen verpflichtet, den CO ²- Ausstoß zu reduzieren. Deshalb wurden Maßnahmen ergriffen, die E- Mobilität so zu fördern, dass sie im Vergleich zur klimaschädlichen auf fossilen Treibstoffen basierenden Mobilität günstiger wird. Halter* innen eines E- Fahrzeugs haben seit Anfang 2022 die Möglichkeit, den Fahrstrom für ihr E- Fahrzeug zu verkaufen. Der/ die Halter*in bekommt für die Veräußerung einer pauschalierten Strommenge seines E- Fahrzeugs eine Ausgleichszahlung.
Im Internet gibt es verschiedene Händler, die die pauschalierte Strommenge kaufen. Die Preise bewegen sich bei
Weitere Informationen oder Angebote finden Sie im Internet. Da es sich um kein steuerliches Thema handelt, dürfen wir hierzu nicht beraten. Uns war es jedoch wichtig, Sie über diese Möglichkeit zu informieren.
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat auf seiner Internetseite unter Service/Presse/Pressemitteilung Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale veröffentlicht. Hier finden Sie auch die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministeriums der Finanzen.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Mitarbeiter erfolgt mit der ersten Abrechnung, die im September ausgezahlt wird. Wenn Sie die Löhne und Gehälter für August erst Anfang September 2022 auszahlen, dann bekommen alle Mitarbeiter die Energiepreispauschale ausgezahlt, die am 01. September 2022 noch bei Ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Mitarbeiter, die zum 31. August aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, erhalten keine Energiepreispauschale. Mitarbeiter, die erst zum 01. September bei Ihnen anfangen, erhalten die Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung für September im Oktober ausgezahlt.
Die Energiepreispauschale wird bei monatlicher Abgabe von der Lohnsteuervoranmeldung August...
Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Im Bundestag wurde der Regierungsentwurf zuvor an einigen Stellen geändert und ergänzt:
1. Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bis 2022
2. Verlängerung der Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag
Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch in 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.
3. Verlängerung der Investitionsfristen bei Reinvestitionen
Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs....
Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden im Bundestag zusätzliche Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen:
1. Energiepreispauschale ( EPP) € 300.- für aktiv Erwerbstätige
Aktiv Erwerbstätige sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit oder nichtselbständige Tätigkeit ( erstes aktives Arbeitsverhältnis oder Minijob) beziehen.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit soll die Auszahlung der EPP mit der Lohn-/ Gehaltsabrechnung September 2022 erfolgen. Bei den anderen Berechtigten ohne Arbeitgeber wird die Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022 um € 300.- gemindert.
Die EPP ist steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erhoben.
Arbeitgeber können die EPP von der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer abziehen.
2. Kinderbonus für jedes Kind in Höhe von € 100.-...
Ab 1. Mai 2022 gilt in Baden-Württemberg die Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude, ab Januar 2023 greift diese auch bei allen grundlegenden Dachsanierungen. Das Kabinett hat eine entsprechende Änderung der bestehenden Verordnung beschlossen.
Mit der Photovoltaikpflicht ergeben sich für die Betreiber verschiedene steuerliche Möglichkeiten und Pflichten. Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin, wenn Sie ein Angebot für die Anlage haben. Manche Themen müssen vor der Bestellung/ Installation geklärt werden, damit es hinterher nicht zu Problemen mit dem Finanzamt kommt.
Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Da die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften sehr unterschiedlich ist, ergeben sich durch die Anpassung Auswirkungen, die zunächst zu einer deutlichen Steuerbelastung führen können in Bezug auf Grunderwerbsteuer oder auch Einkommensteuer. Bisheriges sogenanntes Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter muss entweder in die Gesellschaft eingebracht werden, was zu einer Vergrößerung der Haftmasse führt, oder in ein anderes Unternehmen überführt werden, um die Aufdeckung von stillen Reserven zu vermeiden. Der Antrag muss bis 30.November gestellt werden, um ab dem 01. Januar des Folgejahres die Besteuerung umstellen zu können.
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