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Steuerentlastungsgesetz 2022

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden im Bundestag zusätzliche Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen:

1. Energiepreispauschale ( EPP) € 300.- für aktiv Erwerbstätige

Aktiv Erwerbstätige sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit oder nichtselbständige Tätigkeit ( erstes aktives Arbeitsverhältnis oder Minijob) beziehen.

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit soll die Auszahlung der EPP mit der Lohn-/ Gehaltsabrechnung September 2022 erfolgen. Bei den anderen Berechtigten ohne Arbeitgeber wird die Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022 um € 300.- gemindert.

Die EPP ist steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erhoben.

Arbeitgeber können die EPP von der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer abziehen.

2. Kinderbonus für jedes Kind in Höhe von € 100.- Auszahlung ab Juli 2022+

3. Erhöhung Entfernungspauschale ab dem 21 Kilometer € 0,38 rückwirkend ab 01. Januar 2022

4. Erhöhung Arbeitnehmer- Pauschbetrag um € 200.- ab 01. Januar 2022

5. Erhöhung Grundfreibetrag um € 363.- ab 01. Januar 2022