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Inflationsausgleichsprämie € 3.000.-

Zusammen mit der Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas hat der Bundesrat am Freitag der Inflationsausgleichsprämie zugestimmt.

Mit dem Gesetz erhalten Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.