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Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat auf seiner Internetseite unter Service/Presse/Pressemitteilung Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale veröffentlicht. Hier finden Sie auch die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministeriums der Finanzen.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Mitarbeiter erfolgt mit der ersten Abrechnung, die im September ausgezahlt wird. Wenn Sie die Löhne und Gehälter für August erst Anfang September 2022 auszahlen, dann bekommen alle Mitarbeiter die Energiepreispauschale ausgezahlt, die am 01. September 2022 noch bei Ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Mitarbeiter, die zum 31. August aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, erhalten keine Energiepreispauschale. Mitarbeiter, die erst zum 01. September bei Ihnen anfangen, erhalten die Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung für September im Oktober ausgezahlt.

Die Energiepreispauschale wird bei monatlicher Abgabe von der Lohnsteuervoranmeldung August abgezogen. Da die Voranmeldung erst am 10. September bzw. am 12. September fällig ist, kann es passieren, dass Sie die Energiepreispauschale vorfinanzieren müssen, wenn Sie die Löhne und Gehälter vor dem 12. September auszahlen. Insbesondere bei den Fällen, bei denen es aufgrund der Anrechnung der Energiepreispauschale zu einer Erstattung kommt, ist die Vorfinanzierung ärgerlich. Wir gehen davon aus, dass Erstattungen erst nach dem 12. September erfolgen werden.

Saisonarbeitskräfte haben nur dann Anspruch auf eine Energiepreispauschale, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. Haben Saisonarbeitskräfte keinen Wohnsitz in Deutschland oder halten sie sich zusammenhängend nicht länger als 6 Monate in Deutschland auf, sind sie nicht anspruchsberechtigt, auch wenn sie am 01. September bei Ihnen arbeiten-> z.B. Erntehelfer kommen im Juni aus dem Ausland und kehren im Oktober wieder zurück und sind in Sammelunterkünften untergebracht.

Berechtigte, die die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen (können), erhalten entweder einen geänderten Vorauszahlungsbescheid für die Vorauszahlung am 10.09. oder können die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung 2022 beantragen.

Bitte denken Sie bei Minijobbern an die Bestätigung über das erste Dienstverhältnis, die zur Abrechnung für August vorliegen muss.